AGB

1. Abschluss des Reisevertrages

Der Reisevertrag wird schriftlich abgeschlossen. Vor Vertragsabschluss übermitteln wir dem Reisenden die Reisebestätigung. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Fristsetzung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach dem § 651 c ff BGB hinzuweisen.

2. Bezahlung

a.) Nach Abschluss einer Mehrtagesfahrt ist eine Anzahlung von 20% des Gesamtreisepreises, bei Tagesfahrten 10 Euro pro Person, zu zahlen. Bei Tagesfahrten zu Veranstaltungen ist der volle Preis zu zahlen. Die Restzahlung ist bis drei Wochen vor Reisebeginn zu leisten.
b.) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur Zahlung des gesamten Reisepreises.
c.) Entsprechend § 651 k Abs. 3 BGB ist Liebelt – Reisen als Veranstalter versichert. Einen Sicherungsschein erhält der Reisende bei der Buchung der Reise. Damit ist der Reisende gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters versichert. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.

3. Leistungen

a.) Prospektangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
b.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung/-bestätigung.
c.) Sämtliche Zusicherungen, Nebenabredungen, Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen.
d.) Der auf der Reisebestätigung ausgewiesene Sitzplatz im Reisebus wird in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Der Veranstalter behält sich vor, Änderungen in der Sitzplatzordnung vorzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht.
e.) Soweit im Prospekt Programme oder Leistungen fremder Veranstalter angeboten werden und ausdrücklich hierauf hingewiesen wird, handeln wir als Vermittler und haften nicht für diese Fremdleistungen. Es gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Dies gilt auch für separat ausgeschriebene Programme oder Leistungen, die nicht in unserem Prospekt ausgewiesen sind.

4. Beförderung

a.) Die Reisen werden mit modernen Bussen durchgeführt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
b.) Gepäckbeförderung: Pro Person werden zwei Gepäckstücke, max. 20 kg, kostenlos befördert. Die Beförderung von Tieren unterliegt Einschränkungen.

5. Leistungsänderungen

a.) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen und dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b.) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c.) Im Fall der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

6. Rücktritt des Reisenden / Umbuchung

a.) Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
ab dem 29.-21. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
ab dem 20.-14. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
ab dem 13.-8. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises bei Nichterscheinen am Anreisetag 90% des Reisepreises
b.) Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist neben der pauschalierten Stornogebühr der volle Preis der Eintrittskarte zu zahlen, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.
c.) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

a.) Falls ein Reisender einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
b.) Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn eine Erstattung gesetzliche und behördliche Vorschriften entgegenstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

8. Änderung auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Bearbeitungsentgelt von 15,- € pro Person verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Umbuchungen, die nach dem 30. Tag vor Reisebeginn erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neumeldung.

9. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die regelmäßig pauschaliert 15,- € betragen.

10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmachung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b.) Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der bei ihm von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
c.) Vier Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen kann der Veranstalter vier Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anbieten. Sein Recht darauf hat der Reisende dem Reiseveranstalter unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Recht nicht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzustellen.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

a.) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b.) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c.) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. In dem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

12. Gewährleistung und Abhilfe

a.) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b.) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Busfahrer und Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. c.) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisende bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d.) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und des Veranstalters erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e.) Der Reisende kann unbeschadet einer Minderung und der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
f.) Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der Erbrachten Reiseleistung sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebungen notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Im Übrigen wird auf Ziffer 13 der Geschäftsbedingungen verwiesen.

14 Haftungsbeschränkung

a.) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
aa.) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab.) wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b.) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach den ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c.) Im Falle der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Laufe der Reise. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a.) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeiten oder wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b.) Ansprüche des Reisenden im Sinne Ziff. 16 a.) verjähren nach zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c.) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Pass-, Visa- und gesundheitliche Formalitäten

a.) Der Reiseveranstalter weist auf Pass- Visumerfordernisse hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b.) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen.
c.) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

Hinweis

Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reise-medizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

Liebelt – Reisen

Lüptitzer Allee 8
04808 Lossatal OT Zschorna
Telefon: 03425 – 923764
Fax: 034385 – 502752

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